PRODUKTE - Wohnungskredit

Der Wohnungskredit ist die ideale Lösung für kleinere Renovierungen oder den Kauf von Wohnungseinrichtungen

Ein Wohnungskredit zeichnet sich durch kurze Laufzeiten aus. Nachdem Sie einen solchen Kredit aufnehmen, können Sie diesen in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Jahren zurückzahlen. Ein Wohnungskredit eignet sich vor allem für geringere Kreditsummen bis ca. € 50.000,-. Es wird kein Eintrag im Grundbuch vorgenommen, um die Kreditsumme abzusichern.

Kredit aufnehmen und loslegen

Wohnungskredite sind eine praktische Lösung, wenn kleinere Renovierungsarbeiten oder Investitionen im Haus oder in der Wohnung anstehen. Häufig ist es auch der Wunsch, die Einrichtung zu verändern oder zu erneuern. Wenn das Geld dafür fehlt, ist ein Wohnungskredit die ideale Lösung zur Zwischenfinanzierung.

Kredithöhe
Wunschrate p.M.
Laufzeit in Monaten
Einkommen p.M.
Anzahl der Kinder
Laufender Privatkredit p.M.
Laufendes Leasing p.M.
GRATULATION!
Um mit der Kreditausschreibung zu beginnen, benötigen wir von Ihnen noch einige persönliche Angaben.
Privatkredit (Restschuld)
Leasing (Restschuld)
Kreditaufnahme nicht empfohlen.
Nach aktuellen Angaben empfehlen wir keine Kreditaufnahme.


Wohnungskredit mit flexibler Rückzahlung 

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen sind Rückzahlung und Ratenhöhe wichtige Faktoren, die Sie berücksichtigen sollten. Hierbei bietet ein Wohnkredit hohe Flexibilität, auch vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgungen sind kein Problem. Wenn Sie einen günstigen Wohnungskredit suchen, um Renovierungen in Angriff zu nehmen oder neue Möbel zu kaufen, dann können Sie gleich online ein unverbindliches Angebot anfordern!


creditnet.at empfiehlt diesen Kredit bei kleineren Umbauten bzw. Anschaffungen von Möbilar, Renovierungen, etc.


 

 


News
Gebühren auf Darlehen abgeschafft
03.08.2011

Verlierer sind Leasingverträge

Ein österreichisches Unikum, die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge, ist abgeschafft. Dennoch: Es gibt weiterhin noch Bereiche, in denen die Gebühr nicht gestrichen wurde.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit der Wirkung zum 1. Jänner 2011 die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge abgeschafft. Diese Gebühr, im internationalen Vergleich ein österreichisches Unikum, wurde oft als wirtschaftsfeindlich und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft beeinträchtigend kritisiert.

Zudem ergaben sich, insbesondere bei größeren Finanzierungen, zahlreiche Möglichkeiten, das Projekt durch entsprechende gebührenvermeidende Strukturierung zu verwirklichen. Grenzüberschreitende Kreditgeschäfte mit Kreditnehmern, die in Österreich weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hatten, waren überdies gebührenbefreit.

Regelungen bis Ende 2010. Nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage fiel gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG) für Darlehens-und Kreditgeschäfte eine Rechtsgeschäftsgebühr an, sofern darüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde. Die Gebühr bei Darlehensverträgen betrug damals 0,8 Prozent des Wertes der dargeliehenen Sache (gem. § 33 TP 8 GebG).

Bei Kreditverträgen war sie hingegen abgestuft. Die Gebühr betrug ebenfalls 0,8 Prozent der vereinbarten Kreditsumme (lt. § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG), sofern der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal verfügen konnte oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen konnte. In den übrigen Fällen wurden 1,5 Prozent eingehoben (§ 33 TP 19 Abs 1 Z 2 GebG).

Gebühr ad acta. Verbunden mit der Einführung der Stabilitätsabgabe ("Bankenabgabe") und zwecks Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Bankensektors wurde der zuvor erwähnte Gebührentatbestand nunmehr aufgehoben. Gleichzeitig dazu war es notwendig, einige Klarstellungen zu treffen.

Zeitpunkt als Kriterium. So stellen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fest, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes des Entfalls der Gebührenpflicht auf das Entstehen der Gebührenschuld und nicht auf den Abschluss des Rechtsgeschäftes ankommt.

Das ist vor allem für nachträglich errichtete rechtsbezeugende Urkunden von bis zum 1. Jänner 2011 nicht beurkundeten Darlehens-und Kreditverträgen wesentlich. Ebenfalls unschädlich ist nunmehr die Verbringung einer zu solchen Geschäften im Ausland errichteten und aufbewahrten Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie ins Inland.

Von der Gebührenpflicht außerdem ausgenommen werden Gesellschafterdarlehen und -kredite, die auch ohne Errichtung einer Urkunde mit der Aufnahme der Verbindlichkeit ins Rechnungswesen der Gesellschaft gebührenpflichtig wurden.

Ausnahme Leasing. Demgegenüber werden die aus gebührenrechtlicher Perspektive den Bestandverträgen gleichgesetzten Leasingverträge weiterhin vom Gebührengesetz 1957 erfasst und unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 1,0 Prozent des Vertragswertes. Die verfassungsrechtliche Problematik einer derartigen Ungleichbehandlung wurde vonseiten verschiedener Interessenvertreter bereits beanstandet.

Neuregelung bei Sicherungsgeschäften. Zur Vermeidung der Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungsgeschäfte zu Darlehens-und Kreditvertragsgeschäften erfolgte eine Neuregelung des §20 Z 5 GebG: Es kommt nun (i) nicht mehr auf die Eigenschaft des Kreditgebers als Kreditinstitut, Pensionskasse, Oesterreichische Nationalbank, Versicherungsunternehmen oder Bausparkasse an, (ii) ein Sicherungsgeschäft ist auch dann gebührenbefreit, wenn über das Darlehens-, Kredit-, Haftungs-oder Garantiekreditgeschäft sowie über Factoringrahmenverträge (sogenanntes Hauptgeschäft) keine Urkunde errichtet wurde, (iii) das Ausmaß der Besicherung und (iv) die zeitliche Komponente des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes unerheblich sind.

Vertragsübernahmen. Als Folge der gebührenrechtlichen Einordnung von Vertragsübernahmen als Neuabschluss des entsprechenden Vertrages sind auch Vertragsübernahmen von Darlehens-/Kreditverträgen gebührenbefreit.

Quelle: Wirtschaftsblatt, 03.08.2011

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