PRODUKTE - Hypothekarkredit (Annuitätenkredit)

Als klassischer Immobilienkredit bietet sich der Hypothekarkredit als langfristige Lösung an

Der Hypothekarkredit wird auch Annuitätenkredit genannt. Der Grund dafür ist, weil man die jährlichen Raten als Annuitäten bezeichnet. Bei diesem Immobilienkredit sind die Zinsen fix vereinbart. Diese Kreditform zeichnet sich vor allem durch eine konstante monatliche Ratenbelastung aus. Diese Ratenbelastung wird nach folgender Formel berechnet: Ratenbelastung = Tilgung + Zinsen. Durch die Tilgung verringert sich beim Hypothekarkredit das Restkapital, von dem die Zinsen berechnet werden. Der Anteil der Zinsrückzahlung während der Laufzeit sinkt, während sich der Anteil der Tilgungszahlung erhöht. Die Gesamtrate bleibt allerdings bei fixen Zinsen immer gleich.

 

Der Hypothekarkredit bietet konstante Raten bei langfristiger Sicherheit

Als Immobilienkredit eignet er sich zur langfristigen Finanzierung von Immobilien. Die Laufzeiten betragen bis zu 30 Jahre. Der Hypothekarkredit muss über eine Hypothek (Eintragung im Grundbuch) abgesichert werden. Wenn die Rate konstant bleibt, führt dies zu einer Erleichterung in der genauen Kalkulation der Rückzahlungsaufwendungen. Es sind jederzeit Sondertilgungen (außer Fixzinsphasen) möglich.

Variable und fixe Zinsen beim Immobilienkredit

Als Kunden können Sie im Wesentlichen aus zwei Optionen auswählen:

  • Variabler Zinssatz: Kann sich während der Laufzeit nach oben und nach unten ändern.
  • Fixer Zinssatz: Zinsfixierungen bis zu zehn Jahre möglich. Danach entweder neuer Fixzinssatz, oder variable Zinsen. In dieser Zeitspanne ist keine vorzeitige Tilgung möglich!

Wenn Sie einen günstigen Hypothekarkredit oder einen Immobilienkredit suchen, dann können Sie gleich online ein unverbindliches Angebot anfordern!


creditnet.at empfiehlt diese Kreditart für Personen, die wenig oder kein Eigenkapital haben und flexibel sein wollen.



 

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News
Gebühren auf Darlehen abgeschafft
03.08.2011

Verlierer sind Leasingverträge

Ein österreichisches Unikum, die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge, ist abgeschafft. Dennoch: Es gibt weiterhin noch Bereiche, in denen die Gebühr nicht gestrichen wurde.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit der Wirkung zum 1. Jänner 2011 die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge abgeschafft. Diese Gebühr, im internationalen Vergleich ein österreichisches Unikum, wurde oft als wirtschaftsfeindlich und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft beeinträchtigend kritisiert.

Zudem ergaben sich, insbesondere bei größeren Finanzierungen, zahlreiche Möglichkeiten, das Projekt durch entsprechende gebührenvermeidende Strukturierung zu verwirklichen. Grenzüberschreitende Kreditgeschäfte mit Kreditnehmern, die in Österreich weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hatten, waren überdies gebührenbefreit.

Regelungen bis Ende 2010. Nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage fiel gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG) für Darlehens-und Kreditgeschäfte eine Rechtsgeschäftsgebühr an, sofern darüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde. Die Gebühr bei Darlehensverträgen betrug damals 0,8 Prozent des Wertes der dargeliehenen Sache (gem. § 33 TP 8 GebG).

Bei Kreditverträgen war sie hingegen abgestuft. Die Gebühr betrug ebenfalls 0,8 Prozent der vereinbarten Kreditsumme (lt. § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG), sofern der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal verfügen konnte oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen konnte. In den übrigen Fällen wurden 1,5 Prozent eingehoben (§ 33 TP 19 Abs 1 Z 2 GebG).

Gebühr ad acta. Verbunden mit der Einführung der Stabilitätsabgabe ("Bankenabgabe") und zwecks Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Bankensektors wurde der zuvor erwähnte Gebührentatbestand nunmehr aufgehoben. Gleichzeitig dazu war es notwendig, einige Klarstellungen zu treffen.

Zeitpunkt als Kriterium. So stellen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fest, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes des Entfalls der Gebührenpflicht auf das Entstehen der Gebührenschuld und nicht auf den Abschluss des Rechtsgeschäftes ankommt.

Das ist vor allem für nachträglich errichtete rechtsbezeugende Urkunden von bis zum 1. Jänner 2011 nicht beurkundeten Darlehens-und Kreditverträgen wesentlich. Ebenfalls unschädlich ist nunmehr die Verbringung einer zu solchen Geschäften im Ausland errichteten und aufbewahrten Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie ins Inland.

Von der Gebührenpflicht außerdem ausgenommen werden Gesellschafterdarlehen und -kredite, die auch ohne Errichtung einer Urkunde mit der Aufnahme der Verbindlichkeit ins Rechnungswesen der Gesellschaft gebührenpflichtig wurden.

Ausnahme Leasing. Demgegenüber werden die aus gebührenrechtlicher Perspektive den Bestandverträgen gleichgesetzten Leasingverträge weiterhin vom Gebührengesetz 1957 erfasst und unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 1,0 Prozent des Vertragswertes. Die verfassungsrechtliche Problematik einer derartigen Ungleichbehandlung wurde vonseiten verschiedener Interessenvertreter bereits beanstandet.

Neuregelung bei Sicherungsgeschäften. Zur Vermeidung der Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungsgeschäfte zu Darlehens-und Kreditvertragsgeschäften erfolgte eine Neuregelung des §20 Z 5 GebG: Es kommt nun (i) nicht mehr auf die Eigenschaft des Kreditgebers als Kreditinstitut, Pensionskasse, Oesterreichische Nationalbank, Versicherungsunternehmen oder Bausparkasse an, (ii) ein Sicherungsgeschäft ist auch dann gebührenbefreit, wenn über das Darlehens-, Kredit-, Haftungs-oder Garantiekreditgeschäft sowie über Factoringrahmenverträge (sogenanntes Hauptgeschäft) keine Urkunde errichtet wurde, (iii) das Ausmaß der Besicherung und (iv) die zeitliche Komponente des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes unerheblich sind.

Vertragsübernahmen. Als Folge der gebührenrechtlichen Einordnung von Vertragsübernahmen als Neuabschluss des entsprechenden Vertrages sind auch Vertragsübernahmen von Darlehens-/Kreditverträgen gebührenbefreit.

Quelle: Wirtschaftsblatt, 03.08.2011

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