PRODUKTE - Hausbaukredit
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Der Hausbaukredit stellt als Kombination verschiedener Produkte einen individuell angepassten Kredit für Hausbau dar.
Ein Hausbaukredit kann umfassen:
- Ein Bau- und Wohnkonto als finanzielle Drehscheibe, dazu passen in verschiedenen Gewichtungsstufen
- das Annuitätendarlehen,
- Bauspardarlehen und
- als fixer Bestandteil natürlich auch die jeweiligen Landesförderungen für Ihre Hausfinanzierung.
Mit der Mischung dieser Komponenten ist Ihr Kredit für Ihren Hausbau oder Ihre Hausfinanzierung ganz individuell auf Sie angepasst.
Derartige Kombinationen für Hausbaukredite oder Hausfinanzierungen sprechen über 90 % der Kunden für Hausbaukredite an.
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Verlierer sind Leasingverträge
Ein österreichisches Unikum, die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge, ist abgeschafft. Dennoch: Es gibt weiterhin noch Bereiche, in denen die Gebühr nicht gestrichen wurde.
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit der Wirkung zum 1. Jänner 2011 die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge abgeschafft. Diese Gebühr, im internationalen Vergleich ein österreichisches Unikum, wurde oft als wirtschaftsfeindlich und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft beeinträchtigend kritisiert.
Zudem ergaben sich, insbesondere bei größeren Finanzierungen, zahlreiche Möglichkeiten, das Projekt durch entsprechende gebührenvermeidende Strukturierung zu verwirklichen. Grenzüberschreitende Kreditgeschäfte mit Kreditnehmern, die in Österreich weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hatten, waren überdies gebührenbefreit.
Regelungen bis Ende 2010. Nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage fiel gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG) für Darlehens-und Kreditgeschäfte eine Rechtsgeschäftsgebühr an, sofern darüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde. Die Gebühr bei Darlehensverträgen betrug damals 0,8 Prozent des Wertes der dargeliehenen Sache (gem. § 33 TP 8 GebG).
Bei Kreditverträgen war sie hingegen abgestuft. Die Gebühr betrug ebenfalls 0,8 Prozent der vereinbarten Kreditsumme (lt. § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG), sofern der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal verfügen konnte oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen konnte. In den übrigen Fällen wurden 1,5 Prozent eingehoben (§ 33 TP 19 Abs 1 Z 2 GebG).
Gebühr ad acta. Verbunden mit der Einführung der Stabilitätsabgabe ("Bankenabgabe") und zwecks Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Bankensektors wurde der zuvor erwähnte Gebührentatbestand nunmehr aufgehoben. Gleichzeitig dazu war es notwendig, einige Klarstellungen zu treffen.
Zeitpunkt als Kriterium. So stellen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fest, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes des Entfalls der Gebührenpflicht auf das Entstehen der Gebührenschuld und nicht auf den Abschluss des Rechtsgeschäftes ankommt.
Das ist vor allem für nachträglich errichtete rechtsbezeugende Urkunden von bis zum 1. Jänner 2011 nicht beurkundeten Darlehens-und Kreditverträgen wesentlich. Ebenfalls unschädlich ist nunmehr die Verbringung einer zu solchen Geschäften im Ausland errichteten und aufbewahrten Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie ins Inland.
Von der Gebührenpflicht außerdem ausgenommen werden Gesellschafterdarlehen und -kredite, die auch ohne Errichtung einer Urkunde mit der Aufnahme der Verbindlichkeit ins Rechnungswesen der Gesellschaft gebührenpflichtig wurden.
Ausnahme Leasing. Demgegenüber werden die aus gebührenrechtlicher Perspektive den Bestandverträgen gleichgesetzten Leasingverträge weiterhin vom Gebührengesetz 1957 erfasst und unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 1,0 Prozent des Vertragswertes. Die verfassungsrechtliche Problematik einer derartigen Ungleichbehandlung wurde vonseiten verschiedener Interessenvertreter bereits beanstandet.
Neuregelung bei Sicherungsgeschäften. Zur Vermeidung der Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungsgeschäfte zu Darlehens-und Kreditvertragsgeschäften erfolgte eine Neuregelung des §20 Z 5 GebG: Es kommt nun (i) nicht mehr auf die Eigenschaft des Kreditgebers als Kreditinstitut, Pensionskasse, Oesterreichische Nationalbank, Versicherungsunternehmen oder Bausparkasse an, (ii) ein Sicherungsgeschäft ist auch dann gebührenbefreit, wenn über das Darlehens-, Kredit-, Haftungs-oder Garantiekreditgeschäft sowie über Factoringrahmenverträge (sogenanntes Hauptgeschäft) keine Urkunde errichtet wurde, (iii) das Ausmaß der Besicherung und (iv) die zeitliche Komponente des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes unerheblich sind.
Vertragsübernahmen. Als Folge der gebührenrechtlichen Einordnung von Vertragsübernahmen als Neuabschluss des entsprechenden Vertrages sind auch Vertragsübernahmen von Darlehens-/Kreditverträgen gebührenbefreit.
Quelle: Wirtschaftsblatt, 03.08.2011
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