PRODUKTE - Bauspardarlehen
Ermitteln Sie mit creditnet.at Ihr bestes Darlehen durch Vergleich.
Mit dem creditnet.at Darlehens – Vergleich können Sie viel Geld sparen.
Das Bauspardarlehen ist in Österreich eine beliebte Form, um den Traum vom Eigenheim zu finanzieren. Häufig wird von Kreditnehmern angenommen, dass es kaum Unterschiede gibt. Erst durch Vergleich der Darlehen werden die Unterschiede sichtbar. Bei maximaler Darlehensausnützung (pro Person € 180.000,-) können sich beim Bauspardarlehen Vergleich über EUR 20.000,- Ersparnis auf die längst mögliche Laufzeit ergeben! Im Gegensatz zur Bankfinanzierung ist für die gesamte Laufzeit eine maximale Zinssatzobergrenze von 6 Prozent vorgesehen. Somit kann auch die maximale monatliche Belastung einfach kalkuliert werden. Um in den Genuss eines Bauspardarlehens zu kommen, müssen mindestens 20% Eigenmittel nachgewiesen werden.
Das können Sie mit einem Bauspardarlehen finanzieren:
- Kauf eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung
- Neu-, Zu- und Umbauprojekte
- Renovierungen, Sanierungen, Modernisierungen, energiesparende Maßnahmen
- Wellness- und Sicherheitseinrichtungen
- Baukostenanteile bei Miet-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen
- Kleingärten zum ganzjährigen Wohnen
- Superädifiquate (Gebäude auf fremdem Pacht-Grund)
Die Vorteile:
- Laufzeit 10 bis 30 Jahre
- einfache Abwicklung
- Belehnung einer bestehenden klassischen Lebensversicherung möglich
- Sofortfinanzierung möglich
- Darlehenshöhe bis €180.000,- pro Person
- maximale Sicherheit durch kostenlose Zinssatzobergrenze von 6 %
- Sondertilgungen möglich
- Stammkundenkonditionen bei bestehendem Bausparvertrag
Tipp: Bauspardarlehen können nicht nur zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben verwendet werden. Sie können damit auch Aus- und Weiterbildungs- sowie Pflegemaßnahmen und Scheidungsforderungen finanzieren.
creditnet.at empfiehlt Personen die eine Zinssicherheit über die gesamte Laufzeit wünschen und 30% oder mehr an Eigenmitteln haben, ein Bauspardarlehen in Betracht zu ziehen.
________________________________________________________________
Verlierer sind Leasingverträge
Ein österreichisches Unikum, die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge, ist abgeschafft. Dennoch: Es gibt weiterhin noch Bereiche, in denen die Gebühr nicht gestrichen wurde.
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit der Wirkung zum 1. Jänner 2011 die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und für Kreditverträge abgeschafft. Diese Gebühr, im internationalen Vergleich ein österreichisches Unikum, wurde oft als wirtschaftsfeindlich und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft beeinträchtigend kritisiert.
Zudem ergaben sich, insbesondere bei größeren Finanzierungen, zahlreiche Möglichkeiten, das Projekt durch entsprechende gebührenvermeidende Strukturierung zu verwirklichen. Grenzüberschreitende Kreditgeschäfte mit Kreditnehmern, die in Österreich weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hatten, waren überdies gebührenbefreit.
Regelungen bis Ende 2010. Nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage fiel gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG) für Darlehens-und Kreditgeschäfte eine Rechtsgeschäftsgebühr an, sofern darüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wurde. Die Gebühr bei Darlehensverträgen betrug damals 0,8 Prozent des Wertes der dargeliehenen Sache (gem. § 33 TP 8 GebG).
Bei Kreditverträgen war sie hingegen abgestuft. Die Gebühr betrug ebenfalls 0,8 Prozent der vereinbarten Kreditsumme (lt. § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG), sofern der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal verfügen konnte oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen konnte. In den übrigen Fällen wurden 1,5 Prozent eingehoben (§ 33 TP 19 Abs 1 Z 2 GebG).
Gebühr ad acta. Verbunden mit der Einführung der Stabilitätsabgabe ("Bankenabgabe") und zwecks Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Bankensektors wurde der zuvor erwähnte Gebührentatbestand nunmehr aufgehoben. Gleichzeitig dazu war es notwendig, einige Klarstellungen zu treffen.
Zeitpunkt als Kriterium. So stellen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fest, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes des Entfalls der Gebührenpflicht auf das Entstehen der Gebührenschuld und nicht auf den Abschluss des Rechtsgeschäftes ankommt.
Das ist vor allem für nachträglich errichtete rechtsbezeugende Urkunden von bis zum 1. Jänner 2011 nicht beurkundeten Darlehens-und Kreditverträgen wesentlich. Ebenfalls unschädlich ist nunmehr die Verbringung einer zu solchen Geschäften im Ausland errichteten und aufbewahrten Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie ins Inland.
Von der Gebührenpflicht außerdem ausgenommen werden Gesellschafterdarlehen und -kredite, die auch ohne Errichtung einer Urkunde mit der Aufnahme der Verbindlichkeit ins Rechnungswesen der Gesellschaft gebührenpflichtig wurden.
Ausnahme Leasing. Demgegenüber werden die aus gebührenrechtlicher Perspektive den Bestandverträgen gleichgesetzten Leasingverträge weiterhin vom Gebührengesetz 1957 erfasst und unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 1,0 Prozent des Vertragswertes. Die verfassungsrechtliche Problematik einer derartigen Ungleichbehandlung wurde vonseiten verschiedener Interessenvertreter bereits beanstandet.
Neuregelung bei Sicherungsgeschäften. Zur Vermeidung der Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungsgeschäfte zu Darlehens-und Kreditvertragsgeschäften erfolgte eine Neuregelung des §20 Z 5 GebG: Es kommt nun (i) nicht mehr auf die Eigenschaft des Kreditgebers als Kreditinstitut, Pensionskasse, Oesterreichische Nationalbank, Versicherungsunternehmen oder Bausparkasse an, (ii) ein Sicherungsgeschäft ist auch dann gebührenbefreit, wenn über das Darlehens-, Kredit-, Haftungs-oder Garantiekreditgeschäft sowie über Factoringrahmenverträge (sogenanntes Hauptgeschäft) keine Urkunde errichtet wurde, (iii) das Ausmaß der Besicherung und (iv) die zeitliche Komponente des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes unerheblich sind.
Vertragsübernahmen. Als Folge der gebührenrechtlichen Einordnung von Vertragsübernahmen als Neuabschluss des entsprechenden Vertrages sind auch Vertragsübernahmen von Darlehens-/Kreditverträgen gebührenbefreit.
Quelle: Wirtschaftsblatt, 03.08.2011
Sicher ist sicher!
| Österreichisches | |
| Geschützte SSL- | |
| Ihre Daten sind |
durch creditnet.at
- kostenlos und schnell
- Vergleich von über 100 Banken
- Angebote in kürzester Zeit
- einfache Kreditbeantragung online
- die erste Online-Beratung
- sofortiger Realisierbarkeits-Check
- persönlicher Abschluss in der Bank


